Riesenkrake (auch: Riesenpolyp): Unterschied zwischen den Versionen
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FC 159/1; TGDD 82; BL-DD 7, p. 22 und 23 |
Version vom 13. März 2021, 22:27 Uhr
Vorkommen
Riesenkrake (auch: Riesenpolyp) | |
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FC 159/1
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Stamm | Mollusca (Weichtiere) |
Klasse | Cephalopoda (Kopffüßer) |
Ordnung | Octobrachia /Achtarmige Tintenfische) |
Art | Octopus giganticus |
Klasse: Cephalopoda (Kopffüßer)
Unterklasse: Dibranchiata (Zweikiemer)
Ordnung: Octobrachia (Achtarmige Tintenfische)
Riesenkrake (auch: Riesenpolyp)
Octopus giganticus
Der Riesenkrake (oft auch fälschlich als „Riesenpolyp“ bezeichnet) besitzt, wie alle Oktopoden, weder eine feste Schale noch ein Skelett. Er hat acht Arme, auf denen nicht - gestielte Saugnäpfe ohne Hornringe in jeweils zwei Reihen angeordnet sind.
Der Riesenkrake ist ein Meeresbewohner von außergewöhnlicher Größe (Bei ausgebreiteten Armen ca. 40 m) und findet daher nur in sehr geräumigen Behausungen Unterschlupf. Bevorzugt werden von ihm besonders Schiffswracks, was gelegentlich zu Konflikten mit den intelligenten Bewohnern Entenhausens führen kann.
Über seine Lebensweise ist nur sehr wenig bekannt. Er dürfte sich aber vorwiegend räuberisch ernähren, da belegt ist, dass er Rouladen als Köder akzeptiert.
Was den Entenhausener Riesenkraken am deutlichsten von den uns bisher bekannten Oktopoden unterscheidet, ist seine Befähigung, im Notfall auf dem Landweg im aufrechten Gang die Flucht zu ergreifen, was auf eine sehr starke Muskulatur schließen lässt. Ob dieses in der Tat ungewöhnliche Verhalten allerdings als ein Teil seines normalen Verhaltensrepertoires betrachtet werden darf, ist fraglich, da es bisher nur nach (gewiss nicht artgerechter) Verabreichung immenser Mengen Pfeffers beobachtet wurde (eine Abgabe von Tinte scheint nicht Teil des Fluchtverhaltens des Tieres zu sein). Möglicherweise handelt es sich bei dieser Art der Fortbewegung auch um eine Anpassung an den Lebensraum im karibischen Flachmeer.
Jedenfalls spricht dies für die Existenz eines ausgeprägten Geschmackssinnes bei diesem Tier.
Quelle
FC 159/1; TGDD 82; BL-DD 7, p. 22 und 23